Bereits mit Erlass vom 2.8.2001, B/1-1 - 199/2001, wurde auf das Urteil des BFH vom 29.11.2000, BStBl 2001 II S. 326 hingewiesen, wonach durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein ausgelaufenes Wirtschaftsjahr kein abweichender Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO ausgelöst wird und dies auch dann gilt, wenn dieser Beschluss erst nach Ablauf des Wirtschaftjahres gefasst wird.
Ein Beschluss über eine Gewinnausschüttung ist jedoch nicht als erstmaliger Gewinnverteilungsbeschluss anzusehen, wenn zuvor ein Beschluss gefasst worden war, den Gewinn zu thesaurieren.
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