Nach Tz. 81 des BMF-Schreibens v. 15. 12. 1994 S 2742a (BStBl 1995 I S. 25) setzt der Begriff der Haupttätigkeit der Holdinggesellschaft voraus, daß das Halten von Beteiligten und die Finanzierung der Beteiligungsgesellschaften den Schwerpunkt der Tätigkeit der KapGes bildet. Davon ist i. d. R. auszugehen, wenn ihre Bruttoerträge i. S. des Abschn. 76 Abs. 8 Satz 1 KStR im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre zu mindestens 75 v. H. aus begünstigten Tätigkeiten, nämlich dem Halten der Beteiligungen und der Finanzierung von Kapitalanlagen stammen.
Im einzelnen wird auf folgendes hingewiesen:
In die Verhältnisrechnung können nur solche Erträge einbezogen werden, die aus einer Tätigkeit stammen. Erträge aus der Auflösung einer Rückstellung, Erträge, die durch die Erstattung von Betriebsausgaben oder durch den vollen Eingang einer zuvor auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebenen Kundenforderung entstehen, werden nicht berücksichtigt.
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