Mit Erlass vom 20. Juni 2000 wurden für die Steuerfreistellung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach den
In Altfällen, in denen ehemalige Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2001 ihren Wohnsitz in ihren Heimatstaat zurückverlegt haben, reicht es für die Steuerfreistellung aus, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt entsprechend dem Erlass vom 20. Juni 2000 jährlich die nach Ländern sortierten Listen der Versorgungsempfänger übersendet, die anschließend an die betreffenden Wohnsitzstaaten weitergeleitet werden. Eines besonderen Ansässigkeitsnachweises bedarf es in diesen Fallen nicht.
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