FinMin Sachsen - Erlass vom 21.10.2025
35 - S 3104/4/36 - 2025/75636

FinMin Sachsen - Erlass vom 21.10.2025 (35 - S 3104/4/36 - 2025/75636) - DRsp Nr. 2025/80485

FinMin Sachsen, Erlass vom 21.10.2025 - Aktenzeichen 35 - S 3104/4/36 - 2025/75636

DRsp Nr. 2025/80485

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der durchschnittlichen Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. Dezember 2024 (BStBl 2024 I S. 1635) wird die Sterbetafel 2022/2024 in der Anlage mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.

Dieser Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2025 anzuwenden. Eine Korrektur bestandskräftiger Ablösungsbescheide erfolgt nicht. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.

Anlage

Sterbetafel 2022/2024

Männer Frauen
Vollendetes Lebensalter Durchschnittliche Lebenserwartung Vervielfältiger