Das Finanzgericht Köln (Az.
Im Streitfall hatte sich der Kläger in den Jahren 2009 bis 2017 an einem Aktienfonds i. S. d. § 2 Abs. 6 InvStG beteiligt. Ende 2018 verkaufte er die Anteilscheine und erzielt hieraus einen wirtschaftlichen Veräußerungsgewinn von rund 600 €. Der nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004 ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn i. S. d. § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG beläuft sich unstreitig auf rund 6.100 €.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Verkauf ermittelt der Kläger einen Veräußerungsverlust von rund 5.500 € vor Teilfreistellung (30 %) bzw. von 3.850 € nach Teilfreistellung.
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