Mit seinen Urteilen
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde in § 1 Absatz 4a GrEStG die Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG gesetzlich geregelt.
Daraus ergeben sich folgende Anwendungsregelungen:
Für Erwerbsvorgänge, die bis zum 5. Dezember 2024 verwirklicht wurden, gilt Textziffer II.
Für Erwerbsvorgänge, die ab dem 6. Dezember 2024 verwirklicht wurden, gilt Textziffer III.
Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der Ergänzungstatbestände vom 16. Oktober 2023 (BStBl 2023 I S. 1872). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit in gleich lautenden Erlassen, die vor diesem Erlass veröffentlicht worden sind, gegenteilige Ausführungen enthalten sind, sind diese Ausführungen nicht mehr anzuwenden.
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