Das BMF-Schreiben vom 14.08.2025 (BStBl 2025 I S. 1628) ist ab dem 01.01.2026 anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.11.2013 (BStBl 2013 I S. 1532).
Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren wird auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2025 „Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG); Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren“ verwiesen.
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