FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.09.2024
VI 3510 - S 7100 - 723

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.09.2024 (VI 3510 - S 7100 - 723) - DRsp Nr. 2024/80390

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 02.09.2024 - Aktenzeichen VI 3510 - S 7100 - 723

DRsp Nr. 2024/80390

Umsatzsteuerliche Bewertung der Maßnahmen des Redispatch; - USt-Kurzinformation -

Stromnetzbetreiber sind nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz zu sorgen (§§ 13, 13a, 14 EnWG). Für die Sicherheit der Netzstabilität und zur Vermeidung von Netzengpässen werden Redispatch-Maßnahmen durchgeführt. Der Begriff „Redispatch“ (RD) steht dabei für eine Abänderung des vorgesehenen Kraftwerkseinsatzes (Dispatch) zur Vermeidung von Netzengpässen.

1. Umsatzbesteuerung der Maßnahmen des Redispatch 1.0

1.1 Einspeisemanagement-Entschädigungszahlungen vor Redispatch 2.0

Bei den Kompensationszahlungen an den Anlagenbetreiber im Rahmen des Redispatch 1.0 handelt es um nichtsteuerbaren Schadensersatz, da keine Lieferung von Strom durch den Anlagenbetreiber erfolgt, sondern dieser lediglich dafür entschädigt wird, dass er keine Lieferungen erbringen durfte. Hinsichtlich der sonstigen Zahlungen bei Nichteinspeisung können keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Es kommt hier auf die Würdigung des Einzelfalles an. Im Übrigen wird auf das Beispiel zu privatrechtlichen Vereinbarungen unter 2.1.2.1.2. verwiesen.

1.2 Konventionelle Anlagen im Redispatch 1.0