Im Zuge der Errichtung einer inländischen Stiftung außerhalb Schleswig-Holsteins ist es zwischen dem Zentralrat der Juden in Deutschland und der Finanzverwaltung zu Hindernissen im Hinblick auf die Einhaltung formeller Anforderungen der Mustersatzung gekommen.
Nach der Schilderung des Zentralrates der Juden hätte das Finanzamt den Antrag der Stiftung zunächst abgelehnt, da diese in ihrer Satzung die Begrifflichkeit „religionsgemeinschaftliche Zwecke“ verwendete und nicht wie in Anlage 1 zu § 60 AO vorgesehen „kirchliche Zwecke“.
Hintergrund ist, dass die religiösen Einrichtungen jüdischer Religionsgemeinschaften keine „Kirchen“ seien. Gleiches gelte beispielsweise auch für muslimische Religionsgemeinschaften.
Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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