FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.02.2025
VI 3010 - S 2240 - 186

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.02.2025 (VI 3010 - S 2240 - 186) - DRsp Nr. 2025/80166

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 13.02.2025 - Aktenzeichen VI 3010 - S 2240 - 186

DRsp Nr. 2025/80166

Ertragsteuerliche Hinweise zum Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/12

Diese Einkommensteuer-Kurzinformation ersetzt die (interne) Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2023/004 vom 7. Juni 2023.

Umfang einer Photovoltaikanlage und Umfang der Steuerbefreiung:

Eine Photovoltaikanlage i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG („eine“ im mathematischen Sinne) besteht aus Solarmodul(en), Wechselrichter(n) und einem Einspeisezähler („einem“ im mathematischen Sinne).

Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage insgesamt steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG sind, ist die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, auf, an oder in denen sich die Photovoltaikanlage befindet.

Beispiel 1:

Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezählervorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kw (peak)

  • Stallgebäude 30 kw (peak)

  • Maschinenhalle 30 kw (peak) Ergebnis: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (insgesamt 80kw (peak)) sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, da bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen nicht überschritten werden.