Der Bundesfinanzhof hat mit seinen oben genannten Urteilen vom 06.06.2001 entschieden, dass Gegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht und nicht das Grundstück selbst ist. Der Bedachte ist bereits durch den Erwerb des Gestaltungsrechts bereichert. Damit unterliegt nur der Erwerb dieses Gestaltungsrechts als Erwerb von Todes wegen nach §
Dazu folgendes Beispiel:
Zum Nachlass des Erblassers gehört u.a. ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 250.000 € und einem Grundbesitzwert (Steuerwert - §
Der der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb der Tochter ist das Übernahmerecht, das mit 70.000 € (250.000 € abzüglich 180.000 €) anzusetzen ist.
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