FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 18.12.2024
VI 314 - S 2720-019

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 18.12.2024 (VI 314 - S 2720-019) - DRsp Nr. 2025/80168

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.12.2024 - Aktenzeichen VI 314 - S 2720-019

DRsp Nr. 2025/80168

Gemeinnützigkeit; Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht mit Wirkung vom 1.1.2025; Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 15

I.

§ 53 Nr. 2 AO wurde geändert und Nr. 3 neu angefügt durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024, BGBl. I 2024 Nr. 323 mit Wirkung ab 1.1.2025.

Die allgemeine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit wird in § 53 Nummer 2 AO normiert und die besondere wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit in § 53 Nummer 3 AO.

Die Regelung in der neuen Nummer 3 des § 53 AO stellt die bisherigen allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Notlage aus besonderen Gründen dar, die bisher in § 53 Nummer 2 Satz 3 AO geregelt waren. Sofern diese vorliegen, kann die Bezügegrenze nach Nummer 2 außer Acht bleiben.