§ 53 Nr. 2 AO wurde geändert und Nr. 3 neu angefügt durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024, BGBl. I 2024 Nr. 323 mit Wirkung ab 1.1.2025.
Die allgemeine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit wird in § 53 Nummer 2 AO normiert und die besondere wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit in § 53 Nummer 3 AO.
Die Regelung in der neuen Nummer 3 des § 53 AO stellt die bisherigen allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Notlage aus besonderen Gründen dar, die bisher in § 53 Nummer 2 Satz 3 AO geregelt waren. Sofern diese vorliegen, kann die Bezügegrenze nach Nummer 2 außer Acht bleiben.
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