FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 20.08.2024
VI 3012 - S 2242 - 131

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 20.08.2024 (VI 3012 - S 2242 - 131) - DRsp Nr. 2024/80388

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 20.08.2024 - Aktenzeichen VI 3012 - S 2242 - 131

DRsp Nr. 2024/80388

Versteuerung von sog. Earn-Out-Zahlungen (variable Kaufpreiskomponenten); Auswirkung des BFH-Urteils vom 9. November 2023, IV R 9/21, BStBl 2024 II S. 510, auf § 17 EStG; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/13

Werden Unternehmen veräußert, ist neben einem fixen (Mindest-, Basis-)Kaufpreis - auch als Sofortentgelt oder Barpreis bezeichnet - oftmals auch eine zukünftig fällig werdende, variable Kaufpreiskomponente Gegenstand des Veräußerungspreises. Durch sog. Earn- Out-Klauseln wird ein Teil des Kaufpreises variabel ausgestaltet und wirtschaftlich an die künftige Entwicklung des veräußerten Unternehmens geknüpft. Die nachträgliche Kaufpreiskomponente wird fällig, wenn eine erfolgsabhängige Kenngröße (z. B. EBIT [Gewinn vor Zinsen und Steuern]) nach Veräußerung in einem vertraglich vereinbarten Zeitraum (sog. Earn-Out-Periode) einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet.