FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.08.2024
VI 3010-S 2240-186

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.08.2024 (VI 3010-S 2240-186) - DRsp Nr. 2024/80391

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 27.08.2024 - Aktenzeichen VI 3010-S 2240-186

DRsp Nr. 2024/80391

Ertragsteuerliche Hinweise zum Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EstG; - aktualisierte Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/12 -

Diese Einkommensteuer-Kurzinformation ersetzt die (interne) Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2023 /004 vom 7. Juni 2023.

Umfang einer Photovoltaikanlage und Umfang der Steuerbefreiung:

Eine Photovoltaikanlage i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG („eine“ im mathematischen Sinne) besteht aus Solarmodul(en), Wechselrichter(n) und einem Einspeisezähler („einem“ im mathematischen Sinne).

Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage insgesamt steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG sind, ist die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, auf, an oder in denen sich die Photovoltaikanlage befindet.

Beispiel 1:

Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezählervorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kw (peak)

  • Stallgebäude 30 kw (peak)

  • Maschinenhalle 30 kw (peak)