FinMin Thüringen - Erlass vom 19.02.2026
1040 - 21 - S 2442/1 - 4 - 20114/2026
Fundstellen:
BStBl 2026 I S. 282

FinMin Thüringen - Erlass vom 19.02.2026 (1040 - 21 - S 2442/1 - 4 - 20114/2026) - DRsp Nr. 2026/80087

FinMin Thüringen, Erlass vom 19.02.2026 - Aktenzeichen 1040 - 21 - S 2442/1 - 4 - 20114/2026

DRsp Nr. 2026/80087

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2026

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2026 folgende Hundertsätze und Beträge:

  • Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer

    • Römisch-Katholische Kirchensteuer

    • Evangelische Kirchensteuer

    werden mit 9 v. H. der Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben; höchstens jedoch mit 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

    Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.

    Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 i. V. m. Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.