Durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 394) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 festgesetzt worden.
Ab Kalenderjahr 2025 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
1. in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 70,50 €
2. in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade mit 126,90 €
3. in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 239,70 €
1. bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 84,60 €
2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
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