OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.10.2025
19 U 121/24
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 817 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 21/23
LG Mannheim, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 21/23

Folgen des Ankaufs eines Fahrzeugs im Rahmen eines sale-and-rent-back-Geschäftsmodells als wucherähnliches Rechtsgeschäft; Ausschluss der Rückzahlung des Kaufpreises

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2025 - Aktenzeichen 19 U 121/24

DRsp Nr. 2025/13843

Folgen des Ankaufs eines Fahrzeugs im Rahmen eines sale-and-rent-back-Geschäftsmodells als wucherähnliches Rechtsgeschäft; Ausschluss der Rückzahlung des Kaufpreises

Liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft beim Ankauf eines Fahrzeugs im Rahmen eines sale-and-rent-back-Geschäftsmodells vor (also dem gewerbsmäßigen Ankauf eines Kraftfahrzeugs mit anschließender Vermietung an den Verkäufer), ist ein Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen (insoweit Abweichung von einer Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2023 - 10 O 21/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz abgeändert wird.

2. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 tragen die Beklagte zu 1 25% und die Beklagte zu 2 75%. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1 und zu 2 selbst.