ArbG Berlin, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 9282/22
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 79/23
Forderungsanmeldung zur Tabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO als Prozesshandlung; Lediglich entsprechende Geltung der allgemeinen zivilprozessualen Anforderungen für diese nach § 4 Satz 1 InsO; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Insolvenzverwalter aus übergegangenem Recht nach § 169 Satz 1 SGB III im Rahmen einer Forderungsfeststellungsklage nach § 185 InsO
BAG, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 6 AZR 32/24
DRsp Nr. 2025/5265
Forderungsanmeldung zur Tabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO als Prozesshandlung; Lediglich entsprechende Geltung der allgemeinen zivilprozessualen Anforderungen für diese nach § 4 Satz 1 InsO; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Insolvenzverwalter aus übergegangenem Recht nach § 169 Satz 1 SGB III im Rahmen einer Forderungsfeststellungsklage nach § 185InsO
1. § 130 Nr. 6ZPO findet auf Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO keine Anwendung.2. Bei einer Forderungsanmeldung der Bundesagentur für Arbeit zur Insolvenztabelle, mit der Ansprüche mehrerer Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht nach § 169 Satz 1 SGB III geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Sammelanmeldung, die nur dann ordnungsgemäß iSv. § 174 Abs. 2InsO erfolgt ist, wenn die einzelnen betreffenden Arbeitnehmer, ihr jeweiliges monatliches Bruttoentgelt und die konkreten Anspruchszeiträume angegeben sind.Orientierungssätze:1. Die Forderungsanmeldung zur Tabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Prozesshandlung; für sie gelten nach § 4 Satz 1 InsO die allgemeinen zivilprozessualen Anforderungen lediglich entsprechend (Rn. 16). Wegen der Unterschiede zwischen dem insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren und dem Zivilprozess findet daher § 130 Nr. 6 ZPO keine Anwendung (Rn. 19).
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