BFH - Urteil vom 19.11.2024
VIII R 8/22
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 2; EStG § 20 Abs. 4 S. 1; EStG § 20 Abs. 8 S. 1; EStG § 17 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 256
BB 2025, 341
DB 2025, 571
DStRE 2025, 240
NZI 2025, 257
NZI 2025, 258
BFH/NV 2025, 441
GmbHR 2025, 373
DB 2025, 836
ZIP 2025, 832
DZWIR 2025, 170
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2371/18

Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein; Berücksichtigung des Verlusts aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht bereits im Zeitpunkt des Verzichts

BFH, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen VIII R 8/22

DRsp Nr. 2025/1353

Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein; Berücksichtigung des Verlusts aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht bereits im Zeitpunkt des Verzichts

1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.10.2017 - VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34). 2. Die Anschaffungskosten der Darlehensforderung, auf die unter Besserungsvorbehalt verzichtet worden ist, sind nicht, auch nicht anteilig, der Besserungsanwartschaft zuzuordnen. 3. Bei der Prüfung, ob die im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer anzunehmende Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall widerlegt ist, ist eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung vorzunehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.06.2023 - IX R 2/22, BFHE 280, 531). 4. § 20 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist dahin auszulegen, dass § 20 Abs. 2 EStG von § 17 EStG nur verdrängt wird, wenn und soweit sich der Verlust im zu beurteilenden Zeitraum bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG auswirkt. Das setzt insbesondere voraus, dass die Tatbestände des § 20 Abs. 2 EStG und des § Abs. im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht werden.