FG München, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2371/18
Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein; Berücksichtigung des Verlusts aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht bereits im Zeitpunkt des Verzichts
BFH, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen VIII R 8/22
DRsp Nr. 2025/1353
Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein; Berücksichtigung des Verlusts aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht bereits im Zeitpunkt des Verzichts
1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.10.2017 - VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34).2. Die Anschaffungskosten der Darlehensforderung, auf die unter Besserungsvorbehalt verzichtet worden ist, sind nicht, auch nicht anteilig, der Besserungsanwartschaft zuzuordnen.3. Bei der Prüfung, ob die im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer anzunehmende Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall widerlegt ist, ist eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung vorzunehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.06.2023 - IX R 2/22, BFHE 280, 531).4. § 20 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist dahin auszulegen, dass § 20 Abs. 2EStG von § 17EStG nur verdrängt wird, wenn und soweit sich der Verlust im zu beurteilenden Zeitraum bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 17EStG auswirkt. Das setzt insbesondere voraus, dass die Tatbestände des § 20 Abs. 2EStG und des § Abs. im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht werden.
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