BGH - Beschluss vom 23.10.2024
XII ZB 411/23
Normen:
ZPO § 130a Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 4; ZPO § 130a Abs. 5 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 298a Abs. 1a; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 5;
Fundstellen:
WRP 2025, 132
MDR 2025, 56
NJW 2025, 309
FamRZ 2025, 190
MDR 2025, 150
CR 2025, 133
BGHZ 242, 112
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 2069/20
OLG Stuttgart, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 96/23

Formale Anforderungen an einen vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehenen und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist; Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs im Scheidungsverbundverfahren; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - Aktenzeichen XII ZB 411/23

DRsp Nr. 2024/14526

Formale Anforderungen an einen vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehenen und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist; Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs im Scheidungsverbundverfahren; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

a) Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt auch dann die nach § 130 d Satz 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzuständigen Ausgangsgericht eingegangen ist. Für die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zuständigen Gericht eingegangen ist. b) Die postalische Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereichten Fristverlängerungsantrags führt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. August 2023 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. April 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.