OLG Naumburg - Urteil vom 19.12.2024
2 U 39/24 (Lw)
Normen:
BGB § 585a; HGB § 172 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 04.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 121 Lw 11/23

Formerfordernis eines Landpachtvertrags zwischen dem Eigentümer und einer GmbH & Co. KG; Urkunde als Maßstab für die Einhaltung der Form

OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 2 U 39/24 (Lw)

DRsp Nr. 2025/5422

Formerfordernis eines Landpachtvertrags zwischen dem Eigentümer und einer GmbH & Co. KG; Urkunde als Maßstab für die Einhaltung der Form

1. Wird ein Landpachtvertrag zwischen dem Eigentümer und einer GmbH & Co. KG für eine Vertragsdauer von zwölf Jahren geschlossen, so erfüllt der Vertrag das Formerfordernis nach § 585a BGB, wenn die Urkunde im Vertragseingang die Bezeichnung der Pächterin als GmbH & Co. KG enthält und der Vertrag im Feld "Unterschrift des Pächters" von einer natürlichen Person ohne Vertretungszusatz unterzeichnet wird. 2. Eine im Landpachtvertrag vorgesehene Option der einseitigen Verlängerung des Vertrages kann vom Optionsinhaber bis zum Ablauf der ursprünglichen - hier befristeten - Vertragslaufzeit ausgeübt werden. Diesem Recht steht eine zuvor ausgesprochene, jedoch unwirksame ordentliche Kündigung nicht entgegen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Halle (Saale) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 724,90 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 585a; HGB § 172 Abs. 6;

Gründe

A.