Formulare: Diese Neuerungen sollten Sie bei der Körperschaftsteuererklärung 2024 beachten

Auch für den Veranlagungszeitraum 2024 haben sich bei der Körperschaftsteuer einige Änderungen ergeben. Sie betreffen vor allem die Formulare und hier notwendige oder mögliche Angaben. Voraussetzung für die Verfügbarkeit der Änderungen ist die installierte Version 28.1 von „Körperschaftsteuer 2024“ in DATEV. Sie steht bereits seit dem 17.04.2025 zum Abruf und Download bei der DATEV bereit.

Erklärung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften

Körperschaften, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, sind nur mit ihren inländischen Einkünften (§ 49 EStG) steuerpflichtig. Mit der Programmversion 28.1 sind in DATEV Erklärungen für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften übermittelbar, bei denen Einkünfte

  • aus Gewerbebetrieb,
  • aus Land- und Forstwirtschaft sowie
  • aus Vermietung und Verpachtung

vorliegen. Für alle übrigen Einkunftsarten stehen weiterhin die Formulare im Tool „Ergänzende Steuerformulare“ zur Verfügung.

Neue Einkunftsarten für Vereine

Auch für eingetragene Vereine können nun Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden. Die Erklärungen sind unabhängig voneinander möglich.

Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)