BAG - Beschluss vom 24.10.2024
2 ABR 38/23
Normen:
ERVV § 6 Abs. 1; ERVV § 8 Abs. 1 bis Abs. 4; AktG § 15; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 13
NZA 2024, 1735
MDR 2025, 123
AP 2025
DB 2025, 536
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 50/22
LAG Hamm, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 59/23

Formwirksamkeite Einreichung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht; Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers

BAG, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 2 ABR 38/23

DRsp Nr. 2024/14630

Formwirksamkeite Einreichung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht; Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers

Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist. Orientierungssätze: 1. Ein Schriftsatz ist formwirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn aufgrund des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises feststeht, dass zur Übersendung des Schriftsatzes ein nach § 8 Abs. 1 bis Abs. 4 ERVV mit Zertifikat und Zertifikats-Passwort ausgestatteter zugangsberechtigter Beschäftigter des Postfachinhabers, also der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts, beim Verzeichnisdienst angemeldet war. Für die Formwirksamkeit kommt es nicht darauf an, dass die den Schriftsatz verantwortende Person den Schriftsatz selbst übermittelt hat. Es ist jedenfalls ausreichend, wenn sie beim Postfachinhaber beschäftigt ist und den Schriftsatz erkennbar in dieser Eigenschaft verantwortet hat.