Formzwang des § 52d FGO für Steuerberater in eigener Sache
FG München, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 9 K 956/23
DRsp Nr. 2025/5654
Formzwang des § 52dFGO für Steuerberater in eigener Sache
1. Soweit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, gilt gleiches nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2FGO zur Verfügung steht. Das ist für einen - wie hier - in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater seit dem 1. Januar 2023 der Fall.2. § 52d Satz 1 FGO ist statusbezogen auszulegen. Danach ist es für den Formzwang unerheblich, ob die jeweilige Person in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt auftritt oder nicht. Auch dies gilt gleichermaßen für § 52d Satz 2 FGO jedenfalls dann, wenn ein Steuerberater als nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretungsberechtigte Person Anträge und Erklärungen bei Gericht einreicht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Normenkette:
FGO § 52d;
Gründe
I.
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