BGH - Urteil vom 03.12.2024
AnwZ (Brfg) 6/24
Normen:
BRAO § 46b Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 5/2023 II

Fortbestand einer Syndikuszulassung; Arbeitgeberwechsel als Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO (verneint)

BGH, Urteil vom 03.12.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/24

DRsp Nr. 2025/1262

Fortbestand einer Syndikuszulassung; Arbeitgeberwechsel als Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO (verneint)

1. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse wirken sich auf eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur dann aus, wenn diese einen Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO begründen oder eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO erfordern. 2. Ein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO in diesem Sinne kommt indes nicht in Betracht, soweit bei einer zwischen dem früheren Arbeitgeber, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis - wie hier - mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird, - wie bei einem gesetzlichen Betriebsübergang - das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, mit dem übernehmenden Arbeitgeber fortbesteht, ohne dass ein neues Arbeitsverhältnis begründet und ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird. 3. Auch eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO ist in einem solchen Fall in der Regel nicht veranlasst. Denn der Austausch des Arbeitgebers bewirkt bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf diesen für sich genommen keine Änderung der Tätigkeit.