GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; StGB § 2 Abs. 6; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 67d Abs. 3 S. 1; StGBEG Art. 316f Abs. 2 S. 1; StGBEG Art. 2; ThUG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 217/20
OLG Frankfurt/Main, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ws 263/22
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem Altfall; Unzureichende Begründung des Vorliegens einer psychischen Störung i.S.d. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem Altfall; Unzureichende Begründung des Vorliegens einer psychischen Störung i.S.d. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB
1. Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB und § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG setzt nicht voraus, dass der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21StGB erreicht wird. Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesen Begriff zu fassen. Gleiches gilt insbesondere auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung.2. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 S. 1 StGB in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 S. 1 und 2 EGStGB setzt eine wertende richterliche Entscheidung voraus. Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG erhöhen sich bei lang andauernden Unterbringungen die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und die Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung.
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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