Der Bescheid vom 15. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 wird dahingehend geändert, dass festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der anteiligen Einkommensteuer 2006 in Höhe von 855,04 EUR hat.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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