OLG Koblenz, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 342/04
LG Mainz, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 HKO 79/97
Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach Verlust der Aktionärsstellung durch sog. Squeeze-out
BGH, Urteil vom 09.10.2006 - Aktenzeichen II ZR 46/05
DRsp Nr. 2006/28368
Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach Verlust der Aktionärsstellung durch sog. Squeeze-out
»a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 aAktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung (§§ 327 a ff. AktG) haben kann.«