KG - Beschluss vom 02.03.2023
22 W 2/23
Normen:
GmbHG § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2024, 255
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 83/22

Fortgang des Anmeldeverfahrens erst nach zivilprozessualer Klärung der Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse

KG, Beschluss vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 22 W 2/23

DRsp Nr. 2024/14746

Fortgang des Anmeldeverfahrens erst nach zivilprozessualer Klärung der Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Zivilprozess vor dem Landgericht Berlin zum Az.: 93 O 83/22 erfolgt.

Normenkette:

GmbHG § 38 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1), eine aus dem VEB EBB entstandene GmbH, ist seit dem 26. September 1990 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 2. August 2022 haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und ihre Bestellung zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren der Gesellschaft angemeldet. Der Anmeldung ist das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag beigefügt.