LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.12.2025
L 4 KR 311/25 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 26.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 547/25

Fortsetzung der Versorgung eines an Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS) erkrankten Versicherten mit hochdosierten Immunglobulinen (IgG-Substitution)

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2025 - Aktenzeichen L 4 KR 311/25 B ER

DRsp Nr. 2026/3988

Fortsetzung der Versorgung eines an Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS) erkrankten Versicherten mit hochdosierten Immunglobulinen (IgG-Substitution)

1. Unter Anwendung des § 2 Abs 1a SGB 5 kann ein gesetzlich Versicherter mit Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Versorgung mit einem weiteren Therapieversuch mit hochdosierten Immunglobulinen (IgG-Substitution) beanspruchen, wenn eine ausreichende Mindestevidenz vorliegt und positive Wirkungen im Einzelfall ärztlich bestätigt sind (Wiederholung des Leitsatzes aus L 4 KR 20/25 B ER veröffentlicht in juris). 2. Die Mindestevidenz erreicht einen gesicherteren/höheren Grad, wenn die bislang durchgeführten Therapieversuche (als Folge von L 4 KR 20/25 B ER und frühere) nach Mitteilung der den Versicherten behandelnden Ärzt/innen uneingeschränkt positive Wirkung ohne wesentliche und unerwünschte Nebenwirkungen zeigten.