BGH - Beschluss vom 19.12.2024
V ZB 77/23
Normen:
ZVG § 95; ZPO § 793;
Fundstellen:
WM 2025, 491
NJW-RR 2025, 377
MDR 2025, 478
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1/20
LG Aurich, vom 04.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 223/23

Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG; Anfechtung der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins mit der sofortigen Beschwerde; Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts (hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins) durch § 95 ZVG

BGH, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen V ZB 77/23

DRsp Nr. 2025/1733

Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG; Anfechtung der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins mit der sofortigen Beschwerde; Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts (hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins) durch § 95 ZVG

a) Die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. b) § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts - hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins - auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich - 7. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.