1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller ist Mit-Gesellschafter der M. GmbH (künftig auch: Schuldnerin) und als solcher Gläubiger eines Informationsanspruchs aus § 51a GmbHG, den das Landgericht München I mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. März 2023 tituliert hat. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen den am 18. Juli 2024 ergangenen Beschluss des Landgerichts, mit dem sein Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung des titulierten Anspruchs zurückgewiesen worden ist.
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