BayObLG - Beschluss vom 11.09.2025
101 W 136/24 e
Normen:
GmbHG § 51a; GmbHG § 51b S. 1; ZPO § 888;
Fundstellen:
ZIP 2025, 2900
GmbHR 2025, 1253
ZInsO 2026, 141
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen O 12286/22

Fortsetzung einer gegen den Schuldner begonnenen Zwangsvollstreckung wegen Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen; Zugehörigkeit der Geschäftsbücher zur Insolvenzmasse

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2025 - Aktenzeichen 101 W 136/24 e

DRsp Nr. 2025/11168

Fortsetzung einer gegen den Schuldner begonnenen Zwangsvollstreckung wegen Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen; Zugehörigkeit der Geschäftsbücher zur Insolvenzmasse

Zur Fortsetzung einer gegen die Schuldnerin begonnenen Zwangsvollstreckung wegen Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen gemäß §§ 51a, 51b GmbHG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 51a; GmbHG § 51b S. 1; ZPO § 888;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mit-Gesellschafter der M. GmbH (künftig auch: Schuldnerin) und als solcher Gläubiger eines Informationsanspruchs aus § 51a GmbHG, den das Landgericht München I mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. März 2023 tituliert hat. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen den am 18. Juli 2024 ergangenen Beschluss des Landgerichts, mit dem sein Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung des titulierten Anspruchs zurückgewiesen worden ist.

(a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) (h)