LSG Hessen - Urteil vom 13.06.2025
L 7 AL 73/23
Normen:
InsO § 260; SGB III § 165 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2025, 898
ZInsO 2026, 156
ZIP 2026, 219
ZIP 2026, 242
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 15.05.2023

Fortwirkung der Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses bei andauernder Überwachung des Insolvenzplans im Rahmen der Geltendmachung der Gewährung von Insolvenzgeld

LSG Hessen, Urteil vom 13.06.2025 - Aktenzeichen L 7 AL 73/23

DRsp Nr. 2025/11720

Fortwirkung der Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses bei andauernder Überwachung des Insolvenzplans im Rahmen der Geltendmachung der Gewährung von Insolvenzgeld

1. Ein neues Insolvenzereignis kann nicht eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert. 2. Allein die formale Beendigung des Insolvenzverfahrens bei gleichzeitiger Anordnung der Planüberwachung genügt nicht, um eine Wiederherstellung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit des Gemeinschuldners zu begründen. 3. Die Planüberwachung endet durch einen gesonderten Beschluss des Insolvenzgerichts. 4. Auch wenn vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung durchgeführt worden ist, kann ohne Wiedereintritt der Zahlungsfähigkeit ein den Insolvenzgeld-Anspruch auslösendes Insolvenzereignis nicht eintreten. 5. Von einer Unkenntnis von einem Insolvenzereignis ist nur auszugehen, solange kein ausreichender Anhaltspunkt vorhanden ist, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von einem vorausgegangenen Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 SGB III hat.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. Mai 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.