FG Hessen - Urteil vom 12.03.2025
8 K 1328/21
Normen:
KStG § 10;

Frage unter welchen Voraussetzungen bei einer außerhalb Deutschlands gegründeten Gesellschaft (GmbH) der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland liegen kann

FG Hessen, Urteil vom 12.03.2025 - Aktenzeichen 8 K 1328/21

DRsp Nr. 2025/13196

Frage unter welchen Voraussetzungen bei einer außerhalb Deutschlands gegründeten Gesellschaft (GmbH) der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland liegen kann

Hat eine außerhalb Deutschlands gegründete Gesellschaft (vergleichbar mit einer GmbH) ihre Geschäftsleitung im Inland und unterhält hier einen stehenden Gewerbebetrieb, ist sie der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und der Gewerbesteuerpflicht in Deutschland zu unterwerfen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

KStG § 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils für die Jahre 2010 bis 2014. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

I. Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach z-ländischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft, die einer deutschen GmbH entspricht. Sie wurde zum 01.12.2009 in das Handelsregister von A-Stadt (Z-Land) unter dem Aktenzeichen ... eingetragen und hatte dort auch ihren Sitz. Geschäftszwecke der Klägerin waren unter anderem die Erbringung von Unternehmensberatung ....