BFH - Urteil vom 04.02.2025
VIII R 4/22
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 179; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); KredMFö/EURL2021/2167Ums/uaFinRÄndG Art. 27;
Fundstellen:
BB 2025, 789
DStR 2025, 695
NJW 2025, 1286
DB 2025, 1055
DStRE 2025, 503
BFH/NV 2025, 578
GmbHR 2025, 999
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1270/19

Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger; Eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers in Form der Mit- und Zusammenarbeit

BFH, Urteil vom 04.02.2025 - Aktenzeichen VIII R 4/22

DRsp Nr. 2025/3451

Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger; Eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers in Form der Mit- und Zusammenarbeit

Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.09.2021 - 4 K 1270/19 aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 21.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2019 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit festgestellt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 179; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); KredMFö/EURL2021/2167Ums/uaFinRÄndG Art. 27;