BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 37 Abs. 5; BetrVG § 38; BetrVG § 65 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 134; BGB § 187; BGB § 193; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 389; BGB § 394; BGB § 611a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 139; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322; ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; Manteltarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (MTV) § 22 Nr. 22.2 Abs. 2, Nr. 22.6; Manteltarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (MTV) § 23 Nr. 23.1, 23.2; Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (RTVE);
Fundstellen:
AP 2025
BB 2025, 1971
EzA-SD 2025, 10
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 146/23
LAG Niedersachsen, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 672/23
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied; (Mindest-)Entgeltschutz; Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber; Darlegungs- und Beweislast; Zeitpunkt für Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer als Anknüpfung des Vergütungsanpassungsanspruchs; Betriebsratsmitglied; Vergütungsanpassung
BAG, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 7 AZR 179/24
DRsp Nr. 2025/9727
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied; (Mindest-)Entgeltschutz; Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber; Darlegungs- und Beweislast; Zeitpunkt für Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer als Anknüpfung des Vergütungsanpassungsanspruchs; Betriebsratsmitglied; Vergütungsanpassung
Orientierungssätze:Die für Betriebsratsmitglieder geltende (Mindest-)Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG knüpft grundsätzlich an die bei Amtsübernahme im Betrieb ausgeübte konkrete berufliche Tätigkeit an. Nach ihr bestimmt sich der Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer, an deren betriebsüblicher Entgeltentwicklung das Betriebsratsmitglied teilnimmt. Für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, sofern nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt (Rn. 39). Nichts Anderes gilt, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Übernahme des Betriebsratsamts von seiner Arbeitsleistung (im vorliegenden Streitfall zum Zwecke gewerkschaftlicher Tätigkeit) teilweise befreit war (Rn. 41).
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