FG Nürnberg - Urteil vom 09.01.2024
1 K 1366/22
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20;

Freistellung von Ausschüttungen einer steuerbefreiten Tochterkapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 1 K 1366/22

DRsp Nr. 2024/12727

Freistellung von Ausschüttungen einer steuerbefreiten Tochterkapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20;

Tatbestand

Streitig ist, ob Ausschüttungen, die die Klägerin von gewerbesteuerbefreiten Tochterkapitalgesellschaften erhalten hat, auch bei dieser von der Gewerbesteuer freizustellen sind.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die im Streitjahr 2012 Trägerin der "K", ein Plankrankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V, war und daneben alleinige Gesellschafterin mehrerer Tochterkapitalgesellschaften, die direkt oder indirekt im medizinischen Bereich tätig waren (u.a. Krankenhausgesellschaften).

Auch im Streitjahr 2012 verfolgte die Klägerin den Plan weiter, die Zusammenarbeit der konzernzugehörigen Unternehmen insbesondere im medizinischen Bereich zu intensivieren. Die Klägerin war im Streitjahr 2012 als Trägerin der K selbst operativ tätig. Daneben konnte sie auch Einfluss auf die Personalentscheidungen und die Betriebsabläufe der Konzerngesellschaften nehmen.