BVerwG - Urteil vom 18.09.2024
8 C 3.23
Normen:
AktG § 93 Abs. 1 S. 3; AktG § 394 S. 1; NRW § 55 Abs. 4 S. 1 GO; NRW § 113 Abs. 5 S. 1 GO; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZIP 2025, 203
GmbHR 2025, 304
NVwZ 2025, 513
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7000/19
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 2689/20

Freistellung von der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht für auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsandte Aufsichtsratsmitglieder; Beanspruchung der Gewährung von Einsicht in näher bezeichnete Unterlagen im Zusammenhang mit einer Aufsichtsratssitzung einer Aktiengesellschaft durch Ratsfraktionen

BVerwG, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 8 C 3.23

DRsp Nr. 2025/743

Freistellung von der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht für auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsandte Aufsichtsratsmitglieder; Beanspruchung der Gewährung von Einsicht in näher bezeichnete Unterlagen im Zusammenhang mit einer Aufsichtsratssitzung einer Aktiengesellschaft durch Ratsfraktionen

Die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 394 Satz 1 AktG für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, setzt keine Gewähr besonderer Vertraulichkeit seitens des Berichtsempfängers voraus.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AktG § 93 Abs. 1 S. 3; AktG § 394 S. 1; NRW § 55 Abs. 4 S. 1 GO; NRW § 113 Abs. 5 S. 1 GO; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I