I.
Der in den Niederlanden ansässige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Bundesamt für Finanzen --BfF--) Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Vergütungen, die er für die Überlassung der Künstlergruppe X an einen inländischen Veranstalter für die Zeit vom 2. bis 16. Juni 1989 erhalten sollte. Diese wurde vom BfF abgelehnt.
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