Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin als Voraussetzung der Anspruchsberechtigung beim Kindergeld gem. § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige und Kindesmutter der Kinder L (geb. 00.00.2003), C (geb. 00.00.2009) und U (geb. 00.00.2019). Die Kinder haben ebenfalls die rumänische Staatangehörigkeit.
Die Klägerin reiste im August 2020 zusammen mit den Kindern sowie ihrem Ehemann, welcher der Kindesvater der Kinder und türkischer Staatsangehöriger ist, nach Deutschland ein.
Die Klägerin ging ab Ankunft in Deutschland bis zum Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraums keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Ehemann der Klägerin arbeitete ab September 2020 in Deutschland als Angestellter bei der Firma E GmbH & Co. KG in H und erzielte dadurch ein monatliches Einkommen, von dem die Klägerin und ihre Familie den Lebensunterhalt bestritt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag des Ehemanns war zunächst bis zum 31.08.2021 befristet und wurde im August 2021 bis zum 31.08.2022 verlängert.
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