Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 -
2. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Wertfestsetzung keine Veranlassung.
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