BFH - Beschluss vom 20.12.2006
I B 70/06
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 1 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 929
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2157/04

Fristgebundener Schriftsatz; Übermittlung per Telefax

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen I B 70/06

DRsp Nr. 2007/6147

Fristgebundener Schriftsatz; Übermittlung per Telefax

1. Die Beschwerde muss schriftlich eingelegt werden.2. Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt.3. Ein fristgebundener Schriftsatz, der per Telefax übermittelt wird, geht nur dann fristgerecht bei Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist vollständig, d. h. einschließlich der Seite, die die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 1 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt haben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.