FG Sachsen - Urteil vom 19.05.2024
6 K 995/21 (Kg)
Normen:
AO § 122 Abs. 5;

Fristgemäße Einreichung eines Einspruchs

FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2024 - Aktenzeichen 6 K 995/21 (Kg)

DRsp Nr. 2024/10433

Fristgemäße Einreichung eines Einspruchs

1. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Bescheides nicht nachweisen, gilt der Bescheid nach Maßgabe von § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in den er dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. 2. Der Gesetzgeber kann es nicht einem Privatunternehmen und seinen AGB überlassen, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Fristen auslösenden Zustellung zu regeln.

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 17. August 2021 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs.