OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.02.2024
OVG 10 S 30/23
Normen:
SG § 7; SG § 11; SG § 17 Abs. 2; WStG § 44;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 36 L 388/23

Fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verlassen seines Wachtpostens zur Aufsuchung eines Schnellimbisses

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen OVG 10 S 30/23

DRsp Nr. 2024/9116

Fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verlassen seines Wachtpostens zur Aufsuchung eines Schnellimbisses

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2023 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 26. Mai 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2023 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes beider Rechtszüge wird auf 7.554,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SG § 7; SG § 11; SG § 17 Abs. 2; WStG § 44;

Gründe

I.

Der im Jahr 2002 geborene Antragsteller wurde zum 1. Juli 2019 zur Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes in die Bundeswehr eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Juni 2021 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt (Ende: 30. Juni 2023). Zuletzt bekleidete er den Rang eines Stabsgefreiten (BesGr A 5).