Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16. November 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 des Urteilstenors wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als Leiterin Public Relations/Pressesprecherin weiter zu beschäftigen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
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