Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. Juni 2022 wird abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2024 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung
Der Kläger macht mit seinem Rechtsmittel den früheren Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend.
Der im Jahr 1964 geborene Kläger, gelernter Maschinenschlosser, war zuletzt als Maschineneinrichter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2017 ist der Kläger durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.
Einen ersten Antrag des Klägers auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. November 2018 ab.
Am 25. September 2019 beantragte der Kläger abermals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er brachte hierzu vor, er sei seit dem 24. Oktober 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ausschöpfung des Anspruchs auf Krankengeld sei ein Arbeitsversuch gescheitert. Dies zeige, dass er schwer erkrankt sei, er sei körperlich und psychisch ein Wrack.
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