BAG - Urteil vom 27.03.2025
8 AZR 123/24
Normen:
SGB IX § 164 Abs. 1 S. 1, 2, 3; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
BB 2025, 1523
EzA-SD 2025, 10
DB 2025, 1769
NZA 2025, 995
ArbRB 2025, 227
NJW 2025, 2796
NZA-RR 2025, 522
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 241/22
LAG Düsseldorf, vom 23.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 556/22

Frühzeitige Aufnahme der Verbindung mit der Agentur für Arbeit durch einen Arbeitgeber vor einer Stellenbesetzung; Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

BAG, Urteil vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 8 AZR 123/24

DRsp Nr. 2025/7218

Frühzeitige Aufnahme der Verbindung mit der Agentur für Arbeit durch einen Arbeitgeber vor einer Stellenbesetzung; Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit der Agentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung aufzunehmen, erfordert die Erteilung eines Vermittlungsauftrags. Orientierungssätze: 1. Arbeitgeber haben vor einer Stellenbesetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Dies umfasst die Pflicht zur ausdrücklichen Erteilung eines Vermittlungsauftrags unter Berücksichtigung des von der Agentur für Arbeit vorgegebenen organisatorischen Ablaufs. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit (Jobbörse) ist nicht ausreichend (Rn. 24). 2. Ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG begründen (Rn. 22). 3. Die Vermutung kann widerlegt sein, sofern der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist (Rn. 33).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2024 - 3 Sa 556/22 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette: