OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2025
6 W 45/25
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 132/21

Führen der Erhebung einer Einwendung oder Einrede zur Ablehnung der Festsetzung der Kosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2025 - Aktenzeichen 6 W 45/25

DRsp Nr. 2025/14591

Führen der Erhebung einer Einwendung oder Einrede zur Ablehnung der Festsetzung der Kosten

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.04.2025, Az. 12 O 132/21, aufgehoben.

Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 10.02.2025 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe

1.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €, § 567 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsbehelf hat auch in der Sache Erfolg. Die beantragte Festsetzung ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen, weil der Antragsgegner Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben und die beachtlich sind.