ArbG Hannover, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 109/23
LAG Niedersachsen, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 663/23
Garantiertes Arbeitsentgelt für Betriebsratsmitglieder; Verlängerung des Zeitraums für Weiterzahlung des zu bemessenden Arbeitsentgelts; Verstoß gegen das Begünstigungsverbots
BAG, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 7 AZR 181/24
DRsp Nr. 2025/9368
Garantiertes Arbeitsentgelt für Betriebsratsmitglieder; Verlängerung des Zeitraums für Weiterzahlung des zu bemessenden Arbeitsentgelts; Verstoß gegen das Begünstigungsverbots
Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn nach Beendigung der Amtszeit noch während des nachwirkenden Entgeltschutzzeitraums iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bzw. dessen Erhöhung iSv. § 38 Abs. 3BetrVG wegen Wiederwahl des Betriebsratsmitglieds eine weitere Amtszeit beginnt.Orientierungssätze:1. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG garantiert Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung erzielen, wobei sich nach § 38 Abs. 3BetrVG der Zeitraum für die Weiterzahlung des danach zu bemessenden Arbeitsentgelts für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit erhöht; sog. nachwirkender oder verlängerter Entgeltschutz (Rn. 28).
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