BAG - Urteil vom 20.03.2025
7 AZR 181/24
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG 38 Abs. 3; BetrVG § 78 Abs. 2; BGB § 138;
Fundstellen:
BB 2025, 1907
EzA-SD 2025, 6
ArbRB 2025, 271
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 109/23
LAG Niedersachsen, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 663/23

Garantiertes Arbeitsentgelt für Betriebsratsmitglieder; Verlängerung des Zeitraums für Weiterzahlung des zu bemessenden Arbeitsentgelts; Verstoß gegen das Begünstigungsverbots

BAG, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 7 AZR 181/24

DRsp Nr. 2025/9368

Garantiertes Arbeitsentgelt für Betriebsratsmitglieder; Verlängerung des Zeitraums für Weiterzahlung des zu bemessenden Arbeitsentgelts; Verstoß gegen das Begünstigungsverbots

Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn nach Beendigung der Amtszeit noch während des nachwirkenden Entgeltschutzzeitraums iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG bzw. dessen Erhöhung iSv. § 38 Abs. 3 BetrVG wegen Wiederwahl des Betriebsratsmitglieds eine weitere Amtszeit beginnt. Orientierungssätze: 1. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG garantiert Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung erzielen, wobei sich nach § 38 Abs. 3 BetrVG der Zeitraum für die Weiterzahlung des danach zu bemessenden Arbeitsentgelts für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit erhöht; sog. nachwirkender oder verlängerter Entgeltschutz (Rn. 28).