Gebäudesanierung: Wann sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und wann Herstellungskosten vorliegen

Wer eine Immobilie saniert oder modernisiert, steht regelmäßig vor einer entscheidenden steuerlichen Frage: Sind die Aufwendungen sofort abzugsfähig oder müssen sie über viele Jahre abgeschrieben werden? Mit Schreiben vom 26.01.2026 (Az. IV C 1 - S 2253/00082/001/064) hat das BMF die beiden vormals geltenden Verwaltungsanweisungen vollständig überarbeitet und ersetzt. Das neue Schreiben beantwortet zahlreiche Zweifelsfragen zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand, Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie anschaffungsnahen Herstellungskosten. Hilfreich sind vor allem die umfangreichen Praxisbeispiele und die erstmals sehr detaillierten Ausführungen zur sogenannten Standardhebung bei Wohngebäuden. Lesen Sie hier, warum die zeitliche Steuerung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sich unmittelbar auf die Liquidität und die steuerliche Belastung Ihrer Mandanten auswirkt!

Erhaltungsaufwand bleibt der Grundsatz

Das BMF stellt zunächst klar, dass Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich Erhaltungsaufwendungen darstellen. Diese können sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Maßnahmen zu Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. In diesen Fällen ist ein Sofortabzug ausgeschlossen. Die Aufwendungen wirken sich dann lediglich über die Abschreibung aus.